Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
Unsere Besonderen Geschäftsbedingungen für die Vermietung (AVB) von Drohnen ist hier zu finden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für jeden Auftrag ab dem 20.07.2021.
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf sämtliche Verträge Anwendung, die Leistungen im Bereich von Luftaufnahmen, Bildgestaltung und Lichtscheinwerfern durch Drohnen sowie Bildstabilisierung am Boden zum Gegenstand haben und wie sie auf der Website https://flyhigh.de/ (nachfolgend „Webseite“) angeboten werden.
Vertragspartner bzw. Anbieter für den Auftraggeber ist
Florian Reeh, [flyhigh ] aerials, Malmöerstr. 7, 10439 Berlin
1.2 Die zwischen uns und Ihnen als Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen ergeben sich ausschließlich aus den folgenden AGB, der Datenschutzerklärung sowie einer Auftragsbestätigung oder eines Vertrages. Bei der Vertragserfüllung hat immer die Sicherheit aller beteiligten Personen oberste Priorität wie auch die Sicherheit des Luftraums und die Sicherheit des eingesetzten Geräts. Die Entscheidungskompetenz hierüber hat ausschließlich der vor Ort befindliche Verantwortliche von flyhigh als Auftragnehmer und/oder die zuständigen Behörden.
1.3 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB eines Auftraggebers finden keine Anwendung. Solche Bedingungen des Auftraggebers gelten also nur dann und insoweit, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung wenigstens in Textform maßgebend.
1.4 Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern bzw. anzupassen, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.
Die Zustimmung zur Änderung gilt bei Auftraggebern, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, als erteilt, wenn solche Auftraggeber der Änderung nicht umgehend nach Zugang der neuen Fassung zumindest in Textform widersprechen.
1.5 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Eine einmalige ausdrückliche Zustimmung zu entgegenstehenden Bedingungen solcher Auftraggeber gilt dort nicht als neue Grundlage für zukünftige Geschäfte. Diese verlieren ihre Geltung auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder (von unseren AGB) abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung ohne Vorbehalt ausführen.
2. Vertragsabschluss
Die Auftragserteilung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Leistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
3. Leistungen
3.1 Art und Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen unsererseits bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2 Die Auswahl der im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter obliegt allein uns. Es werden nur Mitarbeiter eingesetzt, die über die erforderliche Qualifikation für die Leistungserbringung verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen.
3.3 Wir sind zum Einsatz von Subunternehmern als Erfüllungsgehilfen ohne separate Vereinbarung mit dem Auftraggeber berechtigt.
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- Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Leistungsfristen verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne schriftliche Mahnung des Auftraggebers nicht in Verzug.
- Den mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungstermin versuchen wir nach besten
Kräften zu berücksichtigen. Solche Termine (wie auch vereinbarte Fixtermine), die ohne unser Verschulden nicht eingehalten (siehe untenstehende nicht abschließende Aufzählung von Fallbeispielen) werden können, verlängern sich um die Dauer der Verzögerung.
Dies gilt insbesondere bei Ereignissen, die eine Auftragsdurchführung nicht ermöglichen und nicht unserem Verantwortungsbereich unterliegen wie Streik, externe Genehmigungsverfahren, höhere Gewalt, Versäumnis von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers wie auch bei Witterungseinflüssen wie Schnee, Regen, Gewitter, starke Winde; störende Sonneneinstrahlung; allg. schlechte Lichtverhältnisse, störende Strommasten oder Windkraftanlagen (siehe auch die Regelungen in den Ziffern 4.3 und 4.4). Das Kostenrisiko dieser Ereignisse trägt der Auftraggeber (siehe Ziffer 6.3).
3.6 Bei technischen Ausfällen unseres Fluggerätes und der dazugehörenden Fernsteuerungen, Ladetechniken oder plötzlicher Erkrankung oder Verunfallung unseres für die Ausführung disponierten Mitarbeiters u.ä., ohne dass ein Verschulden des Auftraggebers oder eines Subunternehmers des Auftraggebers vorliegt, dürfen wir eine für beide Parteien kostenlose Verschiebung der Dreharbeiten verlangen, bis der Einsatz wieder gewährleistet ist. Sollte ein Ersatztermin in diesen Fällen notwendig werden, so müssen wir diesen innerhalb von 1 Woche ermöglichen.
Wir sind nicht verpflichtet, Backup-Lösung vorzuhalten. Auch bei einer im Angebot genannten Backup-Lösung geschieht dies nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
3.7 Soweit der Auftraggeber nach Vertragsschluss und vor Beginn des Einsatzes Leistungsänderungen begehrt, hat er diese uns wenigstens in Textform mitzuteilen. Diese werden grundsätzlich nur berücksichtigt, soweit sie im Rahmen unserer Leistungsfähigkeit zumutbar und in Bezug auf den Einsatz noch möglich sind.
Zunächst prüfen wir die Auswirkungen der gewünschten Leistungsänderung insbesondere im Hinblick auf die Folgen auf Vergütung, Mehraufwendungen, ggf. notwendige Verlängerung des Einsatzes und Termine. Nach Abschluss der Prüfung informieren wir den Auftraggeber über die Auswirkungen seines Änderungsverlangens auf die bestehenden Vereinbarungen. Als Ergebnis werden wir entweder einen detaillierten Kostenvorschlag für die Umsetzung oder einer Ablehnung der Leistungsänderung mit einer kurzen Begründung übersenden, weshalb die Leistungsänderung vorliegend nicht umsetzbar ist.
Der Auftraggeber hat binnen 24 Stunden wenigstens in Textform zu erklären, ob sein Änderungsverlangen zu den im Kostenvorschlag angebotenen Bedingungen umgesetzt werden soll (Annahme). Nach Ablauf der Frist gilt die vorgeschlagene Umsetzung als abgelehnt. Unser Kostenvoranschlag und seine Bestätigung durch den Auftraggeber gelten als Nachtragsvereinbarung und sind dem Vertrag beizufügen. Lehnt der Auftraggeber die vorgeschlagene Umsetzung des Änderungsbegehrens ab oder kommt eine Einigung über die neuen Vertragsbedingungen nicht zustande oder ist das Änderungsverlangen aus sonstigen Gründen nicht umsetzbar, verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
4. Besondere Ausführungsbedingungen
4.1 Die Sicherheit des Luftraums, von Leib und Leben aller Beteiligten sowie des eingesetzten Gerätes hat immer Vorrang vor der Leistungserbringung. Die Entscheidungskompetenz hierüber hat ausschließlich der vor Ort eingesetzte Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden. Für die Erstellung der in Auftrag gegeben Bilder oder Videoformate gelten die nachfolgend genannten Ausführungsbedingungen als vereinbart, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
4.2 So werden von uns Bild- und Bewegtbildflüge ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen durchgeführt. Es kommen die allgemeinen Regeln des deutschen VFR Fluges zur Anwendung (LuftVG und LuftVO). Grundlage zur Flugdurchführung sind auch die aktuellen ICAO Luftfahrerkarten und die AIP.
Grundsätzlich beantragen wir die erforderlichen Genehmigungen der Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), der Luftverkehrsordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Tatbestände nach Ziffer 4.3.
Die behördlichen Kosten für dieses Verfahren trägt der Auftraggeber (siehe Ziffer 6.1). Wir übernehmen für die Erteilung einer notwendigen Genehmigung keine Haftung und keine Garantie.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für unsere Leistungserbringung erforderlichen weiteren behördlichen und nicht-behördlichen Zustimmungen (z.B. für Straßensperrungen, der Wohnungseigentümer oder von sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken) selbst einzuholen. Dazu gehört auch unabhängig von Ziffer 6.2 in jedem Falle die Pflicht des Auftraggebers die Genehmigung zu erwirken, vom jeweiligen Produktions- bzw. Einsatzort mit dem Fluggerät zu starten. Falls der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 100m zu Verfassungsorganen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Polizei etc. unterschritten werden soll, muss die jeweilige Zustimmung vom Auftraggeber erwirkt werden. Dies stellt eine wesentliche Verpflichtung dar.
Wie auch die Erwirkung der Genehmigung eines Einsatzes in bzw. über europäischen Schutzgebieten für Natur und Landschaft (FFH-Gebiete), für sonstige Naturschutzgebiete, Nationalparks, Naturparks, LSG und ähnliche Einrichtungen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Genehmigungsverfahren länger dauern kann.
4.4 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flugeinsätze insbesondere nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:
– kein Flug ohne ggf. erforderliche Aufstiegserlaubnis;
– Flüge ausschließlich in Temperaturbereichen von -20 bis +40 Grad Celsius;
– Flüge ausschließlich in Line-of-Sight (Sichtflug nach VFR-Regeln), sofern nicht gesondert behördlich genehmigt;
– Überflug von öffentlichen Verkehrswegen nur bei Sperrung der Wege durch den Auftraggeber für die Dauer der Aufnahme;
– Überflug von öffentlichen Verkehrswegen im außerstädtischen Gebiet nur bei Absicherung der Verkehrswege durch den Auftraggeber;
– kein Flug über Menschenansammlungen (30-Meter Mindestabstand zu unbeteiligten Personen), Unglücksorte, Katastrophengebiete ohne behördliche Genehmigung;
– kein Flug über Sperrgebiete (z.B. MSB oder Grenzgebiete) ohne behördliche Genehmigung;
– kein Flug über Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter;
– kein Flug bei Regen, Nieselregen, Schneefall sowie Windstärke über 30 km/h oder starker Böen;
– kein Flug ohne Sichtkontakt zur Flugdrohne (Sichtflug nach VFR-Regeln);
– Einhaltung sonstiger behördlicher Auflagen und geltender gesetzlicher Vorschriften. Die Vorschriften können bei uns auf Wunsch eingesehen werden.
4.5 Die schuldhafte Nichteinhaltung der Ziffern 4.3. und 4.4 durch den Auftraggeber erlaubt uns den Drehtag abzusagen bzw. die Ausführung abzubrechen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
4.6 Die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmen und Wahrung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen trägt der Auftraggeber.
5. Weitere Pflichten der Vertragsparteien
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- Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen (z.B. nicht erteilte oder widerrufene Einverständniserklärungen Dritter etc.) oder falls Zweifel an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen bestehen unverzüglich gegenseitig.
Wir verpflichten uns bei technischen Problemen am Fluggerät und deren Bedienelementen den Auftraggeber umgehend hierüber in Kenntnis zu setzen.
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- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche zur Erbringung der Leistung notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fehlende, falsche oder ungenaue Angaben den Flugeinsatz sowie die Bild- und Bewegtbildaufnahmen beeinträchtigen, verhindern oder unmöglich machen können.
- Verstößt der Auftraggeber gegen seine Mitwirkungspflichten, gehen etwaige hieraus folgende Zeitverzögerungen bei der Leistungserbringung, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultierende Leistungsmängel zu Lasten des Auftraggebers.
- Falls zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung von dem Kunden Genehmigungen und Zustimmungen im Sinne von Ziffer 4.3 einzuholen sind, erklärt und garantiert der Auftraggeber, dass diese eingeholt wurden und durch die Durchführung und Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Mit der Nennung eines Motivs in der Tagesdisposition eines Auftraggebers, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, dürfen wir konkludent davon ausgehen, dass ein Einsatz des Fluggerätes über dem Motiv gestattet ist. Dies betrifft auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers z.B. nach Ziffer 4.3.
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- Wir sind bemüht, im Sinne des Auftraggebers die Flugzeit zu maximieren. Bei Berechnung nach Zeit zählt die gesamte Zeit, in der wir vor Ort ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die tatsächliche Flugzeit niedriger ist. (Start, Landung, Akkuwechsel, Akku-Aufladen, Wartung des Fluggerätes, Überlastung der Motoren, etc.)
- Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, alle Rechte zur Auftragserteilung zu besitzen. Sollten durch den Auftrag die Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Auftraggeber vollumfänglich haftbar.
- Zur Erstellung von Flugplänen und Flugzonen hat der Auftraggeber uns alle Drehorte mit exakter Ortsangabe rechtzeitig mitzuteilen. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber.
6. Vergütung, Überstunden, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Vergütung des Einsatzes wird vorab mit dem Auftraggeber vereinbart und ist, im Falle keiner anderen ausdrücklichen Regelung, bei Auftragserteilung zu 50% als Anzahlung der Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar.
Mit vollständiger Zahlung (und erst dann) geht das Eigentum an dem von uns hergestellten Material an den Auftraggeber über, wie auch die nach Ziffer 8 durch unsere Arbeiten entstandenen Rechte.
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise als Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer, sofern die Umsätze nach deutschem Recht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Kostenpositionen erforderlicher behördlicher Genehmigungen werden gesondert abgerechnet. Diese vom Auftraggeber umfassenden Kosten umfassen insbesondere die Genehmigungen für den Einzelaufstieg, Allgemeingenehmigung, Betriebsgenehmigung, LBV, BAF.
6.2
Ein Drehtag (bzw. eine Tagesvergütung) umfasst 10 Stunden Arbeitszeit pro Mitarbeiter.
6.2.1 Beauftragte Vorbereitungs-/Besprechungstage (z.B. Tech-/Location-Recce und Produktionsmeetings mit Auftraggeber) werden gesondert pro Stunde abgerechnet. Der Stundensatz ergibt sich aus der Tagesvergütung.
6.2.2 Fällt darüber hinaus bei den Einsätzen Mehrarbeit an, ist diese Mehrarbeit je eingesetztem Mitarbeiter wie folgt zusätzlich zu vergüten (bezogen auf den sich aus der Tagesvergütung ergebenen Stundenvergütungssatz von 1/10):
– ab 11. Stunde wird ein Aufschlag von 25 Prozent erhoben;
– ab der 13. Stunde ein Aufschlag von 60 Prozent
– ab der 14. Stunde ein Aufschlag von 100 Prozent.
6.2.3 Liegt der Erfüllungsort (Einsatzort für die Leistung) außerhalb Berlins, zählt die Zeit für die An- und Abreise des Auftraggebers zur Arbeitszeit und wird somit mitberechnet. Im Falle eines Drehtages (nicht im Falle 6.1.1) werden diese Reisen bei einem Einsatz innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin nicht berechnet.
6.3 Begehrt der Auftraggeber nach Beginn der Ausführung des Einsatzes Leistungsänderungen nach Maßgabe der Ziffer 3.7, die Auswirkungen auf Vergütung, Mehraufwendungen, ggf. notwendige Verlängerung des Einsatzes und Termine haben, so wird der Einsatz über die ursprünglich vereinbarte Leistung nur fortgeführt, wenn der Auftraggeber uns vor Ort die Übernahme der Mehrkosten und Mehraufwendungen bewilligt. Hierzu zählen auch etwaige Stillstand-/Ausfallzeiten gemäß den Fällen nach Ziffer 3.5. Insbesondere wetterbedingte Risiken trägt der Auftraggeber.
6.4 Sind zur Durchführung des Auftrages Reisen notwendig, werden die entstandenen Reise-, Fahrtkosten und Spesen gesondert in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden pro Fahrzeug mit einer Km-Pauschale von 50ct/km berechnet.
6.5 Bei mehrtätigen Reisen hat der Auftraggeber für eine angemessene Unterkunft unserer eingesetzten Mitarbeiter zu sorgen. Ansonsten werden die entstandenen Übernachtungskosten von uns in Rechnung gestellt. Als Tagesspesensatz gilt innerhalb Deutschlands der in § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. EStG zulässige Pauschbetrag (für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten) als vereinbart. Bei Auslandsreisen werden die nach § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. EStG von dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Pauschbeträge in Rechnung gestellt.
Eine Reise gilt als mehrtägig im Sinne von Absatz 1 Satz 6, wenn die Tageshöchstarbeitszeit von 12 Arbeitsstunden (inklusive An- und Abreise, Pausen) erreicht wird.
6.6 Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht in dem verbindlichen Angebot anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
6.7 Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit der Vergütungsleistung trotz zweimaliger fruchtloser Fristsetzung nicht, steht uns nach dieser zweiten Mahnung das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, vorläufig zu verweigern und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen sind in diesem Falle hinfällig und verlängern sich angemessen.
6.8 Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf noch offene Forderungen, Zinsen und Kosten verrechnet, in der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Fälligkeit.
6.9 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, unbestreitbar oder von uns schriftlich anerkannt sind. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
6.10 Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt FlyHigh die verifizierte Datensicherung am Drehtag auf einem eigenen Medium und stellt dieses dem Auftragnehmer bzw.Kunden zur Datenübetragung zur Verfügung. Für diese Leistung wird eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 150,- netto pro verwendetes Medium (2TB SSD – nachfolgend SSD ) von FlyHigh berechnet. Damit ist die Serviceleistung inklusive einer Mietzeit von maximal drei Werktagen abgegolten Falls die SSD nach drei Tagen nicht wieder per Kurier an FlyHigh übergeben wurde, wird jeder weitere Tag mit 30€ berechnet. Rücklieferung ist nur als vollständig zu betrachten, wenn die SSD Platte und das Kabel zurück geliefert wurden sind. Originalspeichermedien der Kameras oder Drohnen müssen zum Ende des Einsatztages wieder an FlyHigh übergeben werden.
6.11 Die Vergütung für eine Antragsbearbeitung bzw. –erstellung durch FlyHigh für den Kunden auf Genehmigungserteilung in der sogenannten „speziellen Kategorie“ („offene Kategorie A3 – 150m Abstand zu nicht involvierten Personen zum UAS sind nicht permanent während des Fluges zu gewährleisten) beträgt 350 € netto pro Fluggebiet in Deutschland – im Ausland können die Kosten höher sein. Kosten seitens des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (ca. 100,- €) und/ oder seitens der zuständigen Luftfahrtbehörde (ca. 150€) werden, falls anfallend, gesondert in Rechnung gestellt.
6.12 Sofern der Kunde aufgrund einer vertraglichen Maßgabe seines Programmauftraggebers (z.B. Netflix) FlyHigh ausdrücklich beauftragt, das hergestellte Material auf den Originalspeichermedien der Drohne an den Kunden oder an seinen Programmauftraggeber zu versenden oder zumindest bis zum abgeschlossenen Quality Check auf den Masterspeichermedien aufzubewahren, so wird FlyHigh ein Nachtragsangebot bezüglich der hierdurch entstehenden weiteren Kosten erstellen, welches für die Erbringung dieser Serviceleistung vorab anzunehmen ist.
7. Gewährleistung und Abnahme
7.1 Bild-, Video und Tonmaterial wird mit den in der Auftragsbestätigung bezeichneten technischen Geräten (Kameras etc.) erstellt. Die technischen Daten der Geräte geben entsprechend die zu erwartende und technisch mögliche Qualität vor. Äußere Einflüsse wie mäßige Lichtverhältnisse, ungewollte Spiegelungen, Reflektionen, ungewollte Personen oder Gegenstände im Bild, Vibrationen durch Wind, stellen keinen Mangel und damit auch keinen Grund für eine Ablehnung der Abnahme oder für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers dar. Daraus nötige Nachbearbeitungen des Bild-, Video und Tonmaterials sind auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen.
7.2 Unsere Mitarbeiter sorgen immer für die bestmöglichen Luftaufnahmen in der bestmöglichen Einstellung. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerisch-technische Gestaltungsfreiheit. Vor Ort kann der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Leistungen Sonderwünsche oder Nachbesserungen äußern. Im Übrigen sind Reklamationen hinsichtlich der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
7.3 Das von uns gelieferte Bildmaterial ist von dem Auftraggeber binnen 1 Woche nach Lieferung auf die Abnahmefähigkeit hin zu überprüfen. Wenn der Auftraggeber bis dahin keine Erklärung über die Abnahmefähigkeit abgibt, gilt das Werk bezüglich dieser Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen (Abnahmefiktion). Der Auftraggeber erkennt an, dass im Rahmen der Auftragsdurchführung für uns Gestaltungsfreiheit besteht. Abnahmeverweigerungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Wir behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.4 Nach Abnahmen können Gewährleistungsansprüche nur innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Leistungen geltend gemacht werden, wobei der Auftraggeber für das Vorliegen eines Mangels die Beweislast trägt. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.5 Wir behalten uns bei Vorliegen eines anerkannten Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor (ob Nachbesserung des vorbestehenden Materials oder neue Lieferung).
7.6 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
8. Rechteeinräumungen
8.1 Wir räumen ausschließlich (unbeschadet Ziffer 8.2) dem Auftraggeber an allen von ihm beauftragten Bild- und Bewegtbildaufnahmen ein zeitlich, örtlich unbegrenztes Nutzungs- und Verwertungsrecht für das bei der Auftragsbestätigung bzw. bei Vertragsschluss konkret benannte Film- und/oder Fernsehprojekt und/oder Werbeprojekt und/oder Internetprojekt in allen Medien ein. Diese Spezifizierung und Werkbezogenheit wird durch die Aufnahme des jeweiligen Werk- oder Arbeitstitels in die vertragliche Vereinbarung vorgenommen.
Der Auftraggeber erhält somit nur das auf das jeweilige Projekt bezogene Recht, das entsprechend unter Verwendung der Flugaufnahmen durch den Auftraggeber erstellte Werk in allen Medien zu nutzen, sei es durch eine Ausstrahlung, Online-Nutzung (on-demand, Streamingdienste usw.), durch eine DVD-Verwertung, eine Veröffentlichung, Aufführung, sonstige Verbreitung. Auf die in Ziffer 4.1 normierte aufschiebende Bedingung für die Rechteeinräumung wird hingewiesen.
Hiervon ausgenommen ist das Nutzungsrecht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung von Prints aus den Bild- und Bewegtbildaufnahmen. Diese Rechte verbleiben ausschließlich bei uns. Die gewerbliche Weiterveräußerung der Bild- und Bewegtbildaufnahmen ist nicht gestattet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. Er muss aber den Dritten auf die einschränkenden Regelungen bezüglich des vertragsgegenständlichen Materials hinweisen
8.2. Wir dürfen sämtliches Bild- und Bewegtbildmaterial uneingeschränkt für eigene Zwecke weiter nutzen und als Klammerteile verwerten und lizensieren, – es sei denn es ist in Textform ausdrücklich Anderweitiges vereinbart.
8.3 Jede über 8.1 hinausgehende kommerzielle oder gewerbliche Nutzung oder Bearbeitung des Materials (z.B. durch Verwertung des Materials als Klammerteilrecht, die Nutzung in einer anderen Produktion, Verfremdung) steht unter dem Vorbehalt der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
8.4 Wir sind als Urheber angemessen zu nennen (Flugaufnahmen von Florian Reeh, [flyhigh ] aerials ), es sei denn wir verzichten in Textform auf eine solche Nennung oder es gehört bei Nutzung des Senderechts zu den verkehrsüblichen Gepflogenheiten des Senders, eine solche Nennung zu unterlassen.
8.5 Hinweis: Bei allen von uns angefertigten Bild- und Bewegtbildaufnahmen handelt es sich grundsätzlich um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG. Sofern die § 2 vorausgesetzte Gestaltungshöhe nicht erreicht werden sollte, sind gleichwohl die Regelung des UrhG
analog anzuwenden.
8.6 Wir dürfen den Auftraggeber auf unserer Webseite oder in anderen Medien als Referenz nennen. Wir dürfen ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde hat ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend gemacht.
9. Vertragsstrafen
9.1 Wir sind berechtigt, von dem Auftraggeber für jeden Fall einer schuldhaft vertragswidrigen Nutzung oder Nutzungsüberlassung der Bild- und Bewegtbildaufnahmen außerhalb des nach Ziffer 8 vertraglich gestatteten Umfangs bzw. des bei Vertragsschluss angegebenen Film- und/oder Fernsehprojekts und/oder Werbeprojekts und/oder Internetprojekts, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent des vereinbarten Entgelts zu erheben. Darüberhinausgehende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (UrhG, UWG) bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar.
9.2 Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der für das betreffende Werk vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
10. Kündigung/Rücktritt
10.1 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 6.7 (fruchtlose Fristsetzung des Auftraggebers) vor, haben wir zudem das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
10. 2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für eine Partei,
– wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
– wenn wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wurde.
10.3 Wir behalten uns das Recht vor, den Vertrag zu beenden, wenn die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist. Schadenersatzansprüche bleiben ausgeschlossen.
10.4 Der Auftraggeber kann nach Beginn der Produktion oder der Arbeiten bis zur Vollendung der Bilder und Bewegtbilder jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wobei wir uns jedoch pauschal 2,5% an ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Ein darüberhinausgehender Abzug ist ausgeschlossen.
Überdies schuldet der Auftraggeber uns die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten.
10.5 Kündigt der Auftraggeber einen bereits geschlossenen Vertrag vor Beginn der Produktion wird eine Stornogebühr für entstandene Kosten und/oder Auftragsausfall berechnet.
- bei Zugang der Kündigung bis 7 Tage vor Einsatzbeginn schuldet der Auftraggeber 30 Prozent der vereinbarten Vergütung.
- bei Zugang der Kündigung bis 3 Tage vor Einsatzbeginn schuldet der Auftraggeber 60 Prozent der vereinbarten Vergütung.
- bei Zugang der Kündigung bis 24 Stunden vor Einsatzbeginn oder nach Einsatzbeginn schuldet der Auftraggeber 90 Prozent der vereinbarten Vergütung.
11. Haftung
11.1 Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch hinsichtlich des Handelns seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislastverteilung und der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit werden durch diesen Vertrag nicht verändert bzw. eingeschränkt.
11.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.3 Die Versendung der Arbeiten online oder durch physischen Transport erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
11.4 Unsere Haftung ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern oder Dateien, die beim Dateiimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
11.5 Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche von Verbrauchern und solche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand haben. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.6 Wenn ein schuldhafter Verstoß des Auftraggebers (auch seiner Subunternehmer) gegen die Pflichten nach Ziffer 4.3 oder gegen sonstige Nebenpflichten (Obhutspflichten u.ä.) Geräte oder Rechtsgüter von uns/unseren Mitarbeitern beschädigt, ist der Auftraggeber zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Eigentümer/Nutzungsberechtigte zum Schutz von Grundstücken und Liegenschaften sog. Drone Jammer sowie sonstige Blocker gegen unseren Flugeinsatz von Drohnen einsetzen. Durch die Kappung des Funksignals zum Piloten kann die Drohne nicht mehr gesteuert und im schlimmsten Fall zum Absturz gebracht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich innerhalb der vereinbarten Flugzonen von dem Grundstückseigentümer bzw. sonstigem Nutzungsberechtigten eine Bestätigung einzuholen, dass ggf. vorhandene Drohnen Blocker während des Flugeinsatzes deaktiviert bzw. nicht gegen die von uns für die Bild- und Bewegtbildaufnahmen genutzten Drohnen eingesetzt werden.
11.7 Ebenso übernehmen wir keine Haftung bei auftretenden Funktionsstörungen, Pixelfehlern beim Material (u.ä.), oder Totalausfall des Fluggerätes und jeden sich daraus ergebenden Folgeschaden, sei es nun unmittelbarer oder mittelbarer Art, einschließlich Verdienstausfall oder entgangener Gewinn.
12. Versicherung
12.1 Alle von uns durchgeführten Bild- und Bewegtbildflüge sind weltweit gegen Personen- und Sachschäden bis zu einer Höhe von 3.000.000 EUR durch eine Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung abgesichert.
12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemeine, mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftungsrisiko zu versichern, insbesondere auch was den Schutz unserer Rechtsgüter während der Produktion (siehe ergänzend Ziffer 12) angeht. Schäden, die durch Vorsatz oder grob fahrlässige Handlungen verursacht werden, sind nicht versichert. In diesen Fällen können wir den Kunden in Regress nehmen.
Zur Versicherungspflicht des Auftraggebers gehört auch ein etwaiger technischer Ausfall der Drohne und/oder des Drohnensystems (Kamera, Steuerung, Bildstabilisierung etc.) während der Produktion. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gegebenenfalls erforderliche formale Mitteilung an die jeweilige Versicherung erfolgt ist.
13. Datenschutz
Wir verwenden die Bestandsdaten unserer Auftraggeber ausschließlich zur Abwicklung des Auftrages. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der DSGVO gespeichert und verarbeitet. Der Auftraggeber hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Er wird gebeten, sich per E-Mail (info@flyhigh.de) an uns zu wenden. Personenbezogene Daten einschließlich der Wohnanschrift und E-Mail-Adresse werden nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind unsere Dienstleistungspartner, die zur Auftragsabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen. Ergänzend wird auf die auf unserer Website veröffentlichten Datenschutzbestimmungen verwiesen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Werkvertragsrecht. Soweit gesetzlich zulässig (Gerichtsstandklausel gilt nur für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts), ist bei Streitigkeiten Gerichtsstand Berlin.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.